Eine wesentliche mit der DSGVO einhergehende Änderung liegt in der Einführung des sogenannten Rechenschaftsprinzips, nach dem jeder für die Verarbeitung von Daten verantwortliche die Einhaltung der Grundprinzipien der DSGVO nachweisen können muss. Hieraus ergeben sich strenge Dokumentationspflichten. Nach Art. 30 DSGVO muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten mit bestimmten Pflichtangaben geführt werden. Unser Formular "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verantwortlicher“ gem. Art. 30 Abs. 1 DSGVO führt Sie durch die relevanten Themenbereiche. Im Verarbeitungsverzeichnis finden Sie zu jeder Verarbeitungstätigkeit die Möglichkeit ein Löschkonzept einzutragen. Hier können Sie zu jedem Vorgang individuell angeben, wann bzw. nach welcher Frist die Daten gelöscht werden. Inklusive Dokumentation technischer und organisatorischer Maßnahmen (nach Art 32 Abs. 1 DSGVO / § 64 BDSG). Insbesondere bei der erforderlichen Dokumentation technischer und organisatorischer Maßnahmen kommt es sehr stark darauf an, welche Einzelmaßnahmen in Ihrem Unternehmen speziell getroffen werden. Diese Maßnahmen gliedern sich in bestimmte Bereiche (wie die Zugangskontrolle, Datenträgerkontrolle, Sprecher Kontrolle, etc.) wobei in jedem einzelnen Bereich eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen denkbar ist. Natürlich werden alle unsere Formulare regelmäßig von Rechtsexperten auf die rechtliche Aktualität geprüft. Daher sind wir seit über 70 Jahren der Formularbuchspezialist, dem die meisten Nutzer vertrauen.