AGB Streit Leasing

§ 1 - Grundleasingdauer

Die Grundleasingzeit des Vertrages beginnt am Tag der Aushändigung des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer. Kommt der Leasingnehmer mit der Annahme des Leasinggegenstandes in Verzug, beginnt die Grundleasingzeit mit dem Annahmeverzug. Die Laufzeit verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

§ 2 - Leasingrate

Die Erstrate ist in voller Höhe einer Monatsrate mit Beginn der Grundleasingzeit fällig. Beginnt die Grundleasingzeit nach dem 20. eines Monats, so ist die Erstrate am Ersten des folgenden Monats fällig. Die Folgeraten sind zum ersten eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig.
Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten. Die Leasingraten sind ohne Abzug mit der im Fälligkeitszeitpunkt der Leasingraten jeweils gültigen MwSt. zur Zahlung fällig

§ 3

Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber am Ersten eines Monats bis aus Widerruf zugunsten dieses Leasingvertrages die oben genannten Leasingraten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer von seinem Konto abzubuchen.

§ 4

Der Leasinggeber erwirbt das Leasinggut beim Lieferanten zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Leasingnehmer erkennt die diesem Vertrag angehefteten Liefer- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten des Leasinggegenstandes an.

§ 5 - Einverständniserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Der Leasingnehmer ist damit einverstanden, dass der Leasinggeber die ihm bekannt gewordenen personen- und vertragsbezogenen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung an den Lieferanten und die refinanzierende Bank und zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit an die refinanzierende Bank, die SCHUFA sowie sonstige Stellen, die Auskünfte bezüglich der Kreditwürdigkeit erteilen, übermittelt. Eine Weitergabe der Daten für Werbezwecke findet nicht statt.

§ 5a

Der Leasingnehmer ist verpflichtet (lt. §2 Abs. 1 Nr. Geldwäschegesetz) den wirtschaftlich Berechtigten seines Unternehmens in Anlage 2 zum Leasingvertrag bis spätestens drei Wochen nach Auftragserteilung dem Leasinggeber zu melden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Angabe gemacht worden sein, ist der Leasinggeber berechtigt die Daten selbst zu recherchieren und dafür eine Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR zzgl. Steuer zu erheben.

§ 6

Der Leasingnehmer hält sich an dieses Vertragsangebot drei Wochen nach dessen Abgabe gebunden. Ist der Leasinggegenstand beim Leasinggeber vorrätig, verkürzt sich die Bindungsfrist auf 10 Tage. Ist der Leasingnehmer Existenzgründer, bleibt ein etwaiges Widerspruchsrecht gemäß Anlage 1 des Leasingvertrages unberührt. 

§ 7

Die Leasingraten sind auf Basis der bei Abschluss des Vertrages geltenden Steuersätze berechnet. Ändert sich während der Laufzeit des Leasingvertrages die Höhe der Steuern, die der Leasinggeber in seiner Eigenschaft als rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes zu tragen verpflichtet ist, oder werden solche Steuern in diesem Zeitraum neu eingeführt, so behält sich der Leasinggeber das Recht vor, die Leasingraten entsprechend zu erhöhen; zu einer Ermäßigung ist er verpflichtet. 

§ 8

Der Leasingvertrag ist bis zum Ablauf der vereinbarten Grundleasingzeit fest abgeschlossen und vor diesem Zeitpunkt durch ordentliche Kündigung nicht auflösbar. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Gegenstand nach Beendigung des Leasingvertrages an den Leasinggeber zurückzugeben. Der Leasinggegenstand ist mit der vollständigen Dokumentation, die der Leasinggeber dem Leasingnehmer mit dem Gegenstand überlassen hat, zurückzugeben. Weist der Leasinggegenstand bei Beendigung des Leasingvertrages nicht den Erhaltungszustand auf, der seinem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung entspricht, und ist der Leasinggegenstand dadurch in seinem Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. 

§ 9

Der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, den Leasinggegenstand am vereinbarten Standort bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Leasinggegenstand ist durch ein rückstandsfrei entfernbares Klebeetikett als Leasinggegenstand des Leasinggebers gekennzeichnet und diese Kennzeichnung ist über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Der Leasingnehmer bedarf der schriftlichen Einwilligung des Leasinggebers zur Änderung des vereinbarten Standortes des Leasinggegenstandes, zur Änderung des vereinbarten Verwendungszweckes, sowie zur Änderung des Leasinggegenstandes selbst. Der Leasingnehmer ist ferner verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich und sachgemäß zu behandeln, ihn in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und die notwendigen Reparatur- und Wartungsarbeiten unverzüglich durch den Lieferanten oder einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist und der Vertrag aus diesem Grund gekündigt wird. Alle diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Der Leasinggeber oder dessen Beauftragte sind berechtigt, - nach vorheriger telefonischer Abstimmung des Termins - jederzeit den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Wird der Leasinggegenstand mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB, mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung des Leasingvertrages. Gleiches gilt für die Verbindung mit beweglichen Sachen. Ist der Leasingnehmer nicht selbst Grundstückseigentümer, so hat er diesem gegenüber klarzustellen, dass die Verbindung des Leasinggegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. 

§ 10

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, pfändende Dritte auf die Eigentumsrechte des Leasinggebers hinzuweisen. Der Leasingnehmer hat außerdem dem Leasinggeber eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in den Leasinggegenstand unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Gleichfalls hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber von einer drohenden Zwangsversteigerung oder Zwangsvollstreckung des Grundstücks auf dem sich der Leasinggegenstand befindet, unverzüglich Kenntnis zu geben. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber zurechenbar verursacht sind. 

§ 11

Der Transport des Leasinggegenstandes, die Anlieferung, Aufstellung, Montage, Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Leasinggebers. Die Kosten hierfür trägt der Leasingnehmer. Der Leasinggeber haftet nicht für Mängel des Leasinggegenstandes. Der Leasinggeber tritt jedoch seine Mängelrechte gegen den Lieferanten des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den ihm angelieferten Leasinggegenstand unverzüglich auf seine Vertragsgemäßheit, insbesondere seine Funktionsfähigkeit, zu untersuchen und etwaige Mängel, die sich bei der Erstuntersuchung oder im Laufe der Leasingzeit zeigen, unverzüglich gegenüber dem Lieferanten, unter Mitteilung an den Leasinggeber, zu rügen. Der Leasingnehmer hat sämtliche Mängelrechte einschließlich einer gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist auf eigene Kosten durchzusetzen und den Leasinggeber hierüber zu unterrichten. Die Ausübung der Mängelrechte hat durch den Leasingnehmer mit der Maßgabe zu erfolgen, dass beim Rücktritt oder im Falle der Minderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Der Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel, bei der Minderung anteilig, erst dann verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung des Vertrages, auf Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des Kaufpreises erhoben hat.

§ 12

Der Leasingnehmer trägt für die Dauer der Leasingzeit das Risiko von Brand-, Blitzschlag-, Diebstahl-, Einbruch-, Vandalismus-, Explosions-, Schwachstrom- und Wasserschäden aller Art, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Leasingnehmer den Leasinggeber hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Anfallende Reparaturkosten aufgrund eines der vorgenannten Ereignisse sind vom Leasingnehmer zu tragen. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Leasingnehmer und Leasinggeber können den Leasingvertrag in den vorgenannten Fällen fristlos kündigen. Der Leasinggeber ist dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Abschlusszahlung gemäß der Berechnung laut § 15 zu verlangen. 

§ 13

Der Leasingnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Leasingzeit den Leasinggegenstand auf eigene Kosten ausreichend gegen die in §12 genannten Gefahren zu versichern. Auf Anforderung des Leasinggebers hat der Leasingnehmer den Abschluss der Versicherung nachzuweisen und einen Sicherungsschein zu überlassen. Der Leasingnehmer tritt bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages unwiderruflich alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den Leasinggeber ab. Entschädigungszahlungen sind ausschließlich an den Leasinggeber zu leisten. Der Leasinggeber ist verpflichtet, die von der Versicherung bezahlte Entschädigung für die Instandsetzung bzw. Neuanschaffung des Leasinggutes zu verwenden, wenn der Leasingvertrag nicht wegen des Schadens gekündigt wird. Etwaige Ansprüche gegenüber Dritten z.B. Versicherungen, werden vom Leasinggeber Zug um Zug gegen Ausgleich der Forderung, bzw. nach Instandsetzung mit Ausnahme des von der Versicherung zu zahlenden Betrages aus einer etwa verbleibenden merkantilen Wertminderung an den Leasingnehmer abgetreten. 

§ 14

Kommt der Leasingnehmer mit der Zahlung fälliger Leasingraten für mindestens zwei aufeinander folgende Monate in Verzug, ist der Leasinggeber berechtigt, den Leasinggegenstand zur Sicherstellung herauszuverlangen und zurückzubehalten, bis Zahlungsausgleich der rückständigen Leasingraten durch den Leasingnehmer erfolgt ist. Außerdem kann in diesem Fall der Leasinggeber den Leasingvertrag kündigen, sofern er dem Leasingnehmer eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt. Least der Leasingnehmer den Gegenstand nicht für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit oder ist er Existenzgründer, setzt das Kündigungsrecht zusätzlich voraus, dass der Leasingnehmer mit mindestens zehn Prozent, bei einer Grundleasingzeit von mehr als drei Jahren mit fünf Prozent des Gesamtbetrages gemäß Anlage 1 dieses Vertrages in Verzug ist. Die Berechnung der Restschuld erfolgt laut § 15.

§ 15

Im Falle der Kündigung ist der Leasinggeber berechtigt, die für die gesamte Vertragsdauer noch ausstehenden Leasingraten – abgezinst zu dem Zinssatz, mit dem sich der Leasinggeber refinanzierte und unter Abzug ersparter Kosten des Leasinggebers – sofort fällig und zahlbar zu stellen. Erfolgt die Kündigung wegen eines Umstandes, den der Leasingnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Gewinnanteil des Leasinggebers, der in den noch ausstehenden Leasingraten enthalten ist, abzuziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes ohne MwSt. wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für den Leasinggegenstand erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 16

Die Veräußerung bzw. Aufgabe seines Geschäftsbetriebes entbindet den Leasingnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag. 

§ 17

Der Leasinggeber ist berechtigt, die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Rechte – gleich, welcher Art diese sein mögen – zum Zweck der Refinanzierung an eine refinanzierende Bank oder Gesellschaft abzutreten. Der Leasinggeber ist jedoch berechtigt, seine Forderungen unabhängig von der Sicherungsabtretung an die Bank oder Gesellschaft selbst geltend zu machen, solange die Bank oder Gesellschaft den Leasingnehmer nicht zur Zahlung an sich aufgefordert hat. Der Leasinggeber ist des Weiteren berechtigt, das Leasinggut der refinanzierenden Bank oder Gesellschaft sicherungshalber zu übereignen. 

§18 

Der Leasinggegenstand bleibt uneingeschränktes Eigentum des Leasinggebers bzw. der refinanzierenden Bank. 

§ 19

Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Gengenbach. Erwirbt der Leasingnehmer den Leasinggegenstand im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz des Leasinggebers zuständige Gericht. Der Leasinggeber ist in diesem Fall daneben berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 

§ 20

Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.